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Feuer-/Naturbestattung. Zeitgemäß pastoral handeln

Typ: Richtlinie

Feuer-/Naturbestattung.

Zeitgemäß pastoral handeln

 

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Die Bestattung aller Toten ist ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit und daher ein prioritärer Auftrag zeitgemäßen kirchlichen Handelns in wechselnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Gläubigen, die sich für die Feuerbestattung entscheiden, kann daraus heute kein Nachteil erwachsen. Es gibt keine Unterschiede in der sorgfältigen Vorbereitung oder dem äußeren Aufwand für das Begräbnis.

 

Der Anspruch eines Katholiken auf die Feier der Totenliturgie erlischt auch dann nicht, wenn seine Hinterbliebenen bei der Wahl der Bestattungsform oder des Bestattungsortes keine Rücksicht auf die kirchlichen Normen nehmen. Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges mit dem Leichnam zu feiern, ist unabhängig von der Bestattungsform nachdrücklich und generell zu empfehlen.

 

Wo kein Gottesdienst vor der Einäscherung stattgefunden hat, soll dieser in Anwesenheit der Urne gefeiert werden. Die Urne wird dazu in Kombination mit einem Bild des Verstorbenen auf - gestellt. Der Anspruch des kirchlichen Handelns im Umgang mit einer Aschenurne ist derselbe wie im Umgang mit einem Leichnam: Wenn wir über unsere Toten sprechen, sprechen wir über die Lebenden in Gott.

 

Zur Wahrung der Würde des Verstorbenen gehört auch der Umgang mit der Aschenurne außerhalb der Liturgie. Die kirchliche Begleitung einer Urnenbeisetzung ist auch nach vorhergegangener Verabschiedung vor der Einäscherung – unabhängig vom Ort – dringend empfohlen.

 

Auf kirchlichen Friedhöfen ist es sinnvoll, Beisetzungsorte für Urnen, vorzugsweise in der Erde, vorzusehen, da die Feuer - bestattung heute eine gängige und in allen Bevölkerungsteilen verbreitete Form ist. Im städtischen Raum kann stattdessen über die Errichtung von Aufbewahrungsplätzen von Urnen in Kirchen (Kolumbarien) nachgedacht werden.

 

Alternative Beisetzungsorte für Urnen auf Wiesen- und Wald - flächen oder in parkähnlichen Anlagen haben sich parallel zum Friedhof etabliert. Diese Konzepte schließen eine kirchliche Präsenz bei einzelnen Beisetzungen oder ein generelles pastorales Engagement nicht a priori aus, sondern sind im Einzelfall zu beurteilen. Beisetzungsorte: sind beständig – also wieder auffindbar, allgemein zugänglich, erlauben eine Möglichkeit zum Gedenken und zum Gebet, die Namen der Toten können hinterlassen oder verzeichnet werden, die Errichtung eines christlichen Zeichens auf dem Areal ist möglich. Die Segnung der einzelnen Grabstelle ist empfohlen.

 

Keine christlichen Optionen sind: das anonyme Verstreuen von Asche in der Natur, in der Luft oder auf dem Wasser, das Aufstellen der Urne in einem Privathaus oder einer Wohnung, die Beisetzung im privaten Garten, das Aufteilen der Asche in mehrere Erinnerungsgegenstände.

 

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Richtlinien (1) zur Feier der Begräbnisriten bei einer Einäscherung und zum Umgang mit der Asche von Verstorbenen und den Beisetzungsorten von Aschenurnen.

 

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 75, 1. Mai 2018.

 

DIE ENTSCHEIDUNG DER GLÄUBIGEN

 

1. Die biblische und daher traditionelle Form der Bestattung in der Katholischen Kirche ist die Bestattung des Leichnams. Den Gläubigen wurde aber das Recht eingeräumt, über eine Feuerbestattung selber zu entscheiden, ohne dass ihnen oder ihren Hinterbliebenen daraus ein Nachteil erwachsen darf, sofern die Gründe ihrer Entscheidung nicht dem christlichen Glauben widersprechen.(2) Wird die Entscheidung aus sozialen, ökonomischen oder auch hygienischen Gründen getroffen (3), bedarf es keiner Rechtfertigung. Für alle gilt unterschiedslos der Auftrag des Werkes der leiblichen Barmherzigkeit: Die Toten zu begraben.(4)

 

2. Die Feuerbestattung ist heute eine gängige und in allen Bevölkerungsteilen verbreitete Form. Daher kann nicht mehr gesagt werden, dass die Wahl der Feuerbestattung a priori auf ideologische Beweggründe oder auf die Verneinung christlicher Glaubensinhalte hinweist. Für die Pastoral ergeben sich aus dieser Entscheidung auch keinerlei Unterschiede bei der Aufmerksamkeit für die sorg - fältige Vorbereitung oder dem äußeren Aufwand für das Begräbnis.

 

3. In der Praxis wissen Seelsorger nicht immer, ob die Wahl der Bestattungsart und des Bestattungsortes oder der geplante Umgang mit der Asche tatsächlich durch den Verstorbenen zu Lebzeiten getroffen wurde oder ob dies durch die Hinterbliebenen nach seinem Tod geschehen ist. In solchen Fällen bleibt der Anspruch eines Mitglieds der Katholischen Kirche auf die Feier der Totenliturgie gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft bestehen. (5) Dies gilt auch dann, wenn der Ort für die Beisetzung oder die Aufbewahrung der Asche nicht den kirchlichen Vorschriften entspricht.

 

DIE FEIER DER BEGRÄBNISRITEN

 

4. Wann immer möglich, sollen die Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges mit dem Leichnam (6) in der jeweils gewohnten Art und an den gewohnten Orten (Kirche, Friedhofskapelle, Aufbahrungshalle, …) vor der Einäscherung gefeiert werden. (7) Die geltenden liturgischen Bücher bieten dafür eigene Formulare an. (8) Am Ende der Verabschiedung wird der Sarg dann zur Kremierung gebracht. Jedenfalls soll der Eindruck vermieden werden, dass die Hinterbliebenen den Verstorbenen alleine zurück lassen (z.B. Begleiten des Sarges vor die Kirche, das Abwarten der Abfahrt des Wagens mit dem Sarg, der Sarg wird den Blicken der Trauernden entzogen, …). Die Feier bildet aus theologischer Sicht den Kern der christlichen Bestattung für die Toten. Aus anthropologischer Sicht ist sie eine wesentliche Station im beginnenden Trauerprozess der Hinterbliebenen. Häufig ist es der erste und einzige Kontakt der Hinterbliebenen mit dem Leichnam bzw. dem Sarg des Verstorbenen. Der inmitten der Trauernden ruhende Leib des Verstorbenen repräsentiert seine ganze Person in seiner Einzigartigkeit und Würde und erlaubt dem Liturgen, den Hinterbliebenen und allen Anwesenden gleichermaßen sich gegenüber dieser Person verbal und nonverbal zu verhalten. Was in diesen Momenten verabsäumt oder auch verfehlt wird, kann später im Trauerprozess nur mehr schwer eingeholt werden. Diese Feier ist ihrem Wesen nach öffentlich und ermöglicht den Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität.

 

5. Auch wenn für das Leben in Gott der Zustand des Leichnams bei der Feier der Begräbnisriten nicht ausschlaggebend ist, muss also davon ausgegangen werden, dass die Aufbahrung des Leichnams zur Feier der Verabschiedung jene Form ist, die den Hinterbliebenen in ihrem eigenen Interesse zu empfehlen ist, auch wenn der Druck auf die Angehörigen aus ökonomischen Gründen wächst, eine solche Feier erst nach der Einäscherung zu begehen oder ganz entfallen zu lassen.

 

6. Wo immer möglich, sollen Pfarrgemeinden und diözesane Fachstellen Maßnahmen setzen, die dem ökonomischen Argument gegen eine Feier der Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges entgegenwirken. Dazu gehört die regelmäßige Kontaktpflege mit den örtlichen Bestattern genauso wie eine kirchliche Gebührengestaltung unter pastoralen Gesichtspunkten.

 

7. Wo aber kein Gottesdienst vor der Einäscherung stattgefunden hat, soll dieser danach in Anwesenheit der Urne mit der Asche gefeiert werden. Die Urne wird in der Regel in Kombination mit einem Bild des Verstorbenen an einem geeigneten Platz, aber nicht auf einem Altar, aufgestellt.

 

DER UMGANG MIT DER ASCHE UND DER URNE

 

8. Für den Umgang mit der Asche sind, wie für den Umgang mit einem Leichnam, die Bestimmungen der Bestattungsbzw. Sanitätsgesetze des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten. Darüber hinaus geht es um die Pietät, also den Schutz der Ehre des Verstorbenen und die Wahrung der Totenruhe, die auch für die Asche gelten. Diesbezüglich ist auch das österreichische Straf- und Zivilrecht relevant. (9) Die Wahrung der Pietät betrifft nicht nur die Begräbnisriten, sondern auch den allgemeinen Umgang mit der Aschenurne, die gewählte Form der Übermittlungswege bzw. den Transport und die Aufbewahrung bis zur Beisetzung.

 

9. Die Asche eines Verstorbenen muss in nur einer Urne aufbewahrt werden. (10) Ihr Aussehen, Material bzw. ihre Art liegen nicht in der Entscheidungsgewalt der Seelsorger. Sofern die Urne auf einem katholischen Friedhof beigesetzt wird, können aber Normen im Rahmen der Friedhofsordnung erlassen werden, sofern diese nicht den geltenden Landesgesetzen widersprechen. Urnen, die in das Erdreich beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein. (11)

 

10. Die Einäscherung des Leichnams hat den Leib bleibend zerstört. Deshalb kann in der liturgischen Feier über die Asche nicht Gleiches gesagt werden wie über einen Leichnam. (12) Aber mit der Realität steigender Urnenbeisetzungen wird die Kirche in ihrem ureigenen, liturgischen Handeln durch die pluralistische Welt herausgefordert. Diese Herausforderung in der Pastoral anzunehmen bedeutet die Suche nach neuen, aber wahrhaftigen Ausdrucksformen sowohl des Leiters als auch für die Trauernden gegenüber der Urne in Übereinstimmung von Wort und Handlung. Der Anspruch kirchlichen Handelns ist vor einer Urne nicht geringer als vor einem Sarg: Wenn wir über unsere Toten sprechen, sprechen wir über die Lebenden in Gott.

 

11. Die Anwesenheit kirchlicher Vertreter bei der Beisetzung einer Urne eines Verstorbenen, für den die Verabschiedung vor der Einäscherung gefeiert wurde, ist nicht zwingend nötig, aber – unabhängig vom Ort – dringend empfohlen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck einer Verdoppelung der Feier der Verabschiedung entsteht. Die liturgischen Bücher bieten dafür Formulare an. (13)

 

12. Die Feier einer Urnenbeisetzung endet tatsächlich mit der Beisetzung im Grab oder am endgültigen Aufbewahrungsort. Die Trauernden können die Urne dabei selber zum Bestattungsort tragen, wenn sie dies möchten. Zu vermeiden ist der Eindruck, die Urne würde irgendwo abgestellt oder zurückgelassen werden. Wo es angebracht scheint, können die Hinterbliebenen beraten werden, die beiden Momente des Abschieds bewusst unterschiedlich zu akzentuieren: Wo die Verabschiedung eine öffentliche Feier ist, kann die Beisetzung der Urne in einem kleinen, geschützten oder familiären Rahmen bleiben.

 

ORTE UND FORMEN DER BEISETZUNG

 

13. Für alle Orte und Formen einer Beisetzung gelten die folgenden Kriterien: (14)

 

13.1. Die Verortung der Trauer: Der Ort der Beisetzung ist beständig (15) und allgemein zugänglich. Er ist ein für das Gedächtnis der Toten explizit ausgewiesener Ort besonderer geistlicher wie emotionaler Qualität und geeignet, das Gedenken wach zu halten und die Möglichkeit zum Gebet zu geben. Dazu gehören auch Möglichkeiten des Verweilens und des nonverbalen Ausdrucks wie das Entzünden einer Kerze und das Hinterlegen von Blumen.

 

13.2. Die Bewahrung des Gedächtnisses an die Toten: Der Name eines Toten steht für seine Person samt seiner Biographie, seiner Würde und Einzigartigkeit. Daher bedarf es der Möglichkeit der beständigen Anbringung des Namens am Bestattungsort oder in dessen Nähe. Eine völlig anonyme Bestattung ist abzulehnen. Es besteht aber auch keine unbedingte Notwendigkeit zu Errichtung und Erhalt individueller Grabdenkmäler.

 

13.3. Ein Glaubenszeichen der Christen: An allen Orten, an denen auch Christen begraben werden, muss es möglich sein, zumindest ein Kreuz oder eine andere künstlerische Darstellung zu errichten, die jener Hoffnung Ausdruck verleiht, zu der die Getauften berufen sind: Christus, der Auferstandene. "Wenn wir nämlich mit der Gestalt seines Todes verbunden wurden, dann werden wir es auch mit der seiner Auferstehung sein." (Röm 6,5) Dieser Ort kann auch als gemeinschaftlicher Gedenkort fungieren, als Ausgangspunkt für Beisetzungsfeier und Totengedenken zu Ostern und Allerseelen. Die Errichtung eines Kreuzes über jedem Bestattungsort ist hingegen nicht unbedingt nötig.

 

14. Daher ist das anonyme Verstreuen von Asche in der Natur, in der Luft oder auf dem Wasser genauso wenig eine christliche Option wie das Aufstellen der Urne in einem Privathaus oder einer Wohnung, die Beisetzung im privaten Garten (16) oder das Aufteilen der Asche in mehrere Erinnerungsgegenstände bzw. auf verschiedene Orte. (17)

 

AUF GESELLSCHAFTLICHE VERÄNDERUNGEN REAGIEREN

 

15. Individualisierung, Ökonomisierung, Privatisierung des Todes, gesellschaftliche Mobilität oder die Sorge alter Menschen um die spätere Grabpflege sind nur einige Parameter der sich rasant wandelnden Bestattungskultur. Die Motivation, für sich selbst oder für einen Verstorbenen die Einäscherung zu wählen, besteht häufig darin, dass die Aschenurne nicht an die Beisetzung in ein Familien- oder Einzelgrab auf einem traditionellen Friedhof mit allen, auch finanziellen, Verpflichtungen gebunden ist. Eine mögliche pastorale Strategie, auf einen solchen Wandel zu reagieren, ist die Mitgestaltung der Veränderungen durch alternative Angebote zur anonymen Bestattung und der Urnenaufbewahrung zu Hause. Der Gesetzgeber räumt der Katholischen Kirche, wie auch allen anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Möglichkeiten dazu ein.

 

16. Dort, wo ein Bedarf an Beisetzungsorten für Urnen auf Friedhöfen wahr - genommen wird, empfiehlt sich die Widmung von Erdflächen zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen anstatt der Errichtung von Urnenwänden oder Urnenhainen. Neben der überkommenen Form, kleine Grabflächen für einzelne Urnenbeisetzungen vorzusehen, können auch größere Flächen mit einem gemeinsamen Gedenkort für viele Urnenbeisetzungen gestaltet werden. Bei der Erdbestattung wird deutlich, dass wir mit Christus in der Taufe begraben mit ihm auch auferweckt werden, da wir schon jetzt Anteil haben an seinem Leib. (18)

 

17. Die Errichtung von Aufbewahrungsplätzen für Urnen in Kirchen, Krypten oder angrenzenden Kapellen, sogenannten Kolumbarien, ist vor allem im städtischen Kontext überlegenswert (19), wenn auch die Bereitschaft zu einer Schwerpunktsetzung in der Trauerpastoral ebendort besteht. So wird der Ort der Totenliturgie zum Ort des Gedenkens – inmitten des Lebensraumes und nicht an der Peripherie. Bei Kolumbarien wird, so wie bei Friedhöfen um die Kirche, sinnenfällig deutlich: "Die verstorbenen Gläubigen gehören zur Kirche…" (20)

 

18. Eine Alternative zum Friedhof bieten Beisetzungsorte für Urnen auf Wiesenund Waldflächen oder in parkähnlichen Anlagen. Die dahinter liegenden wirtschaftlichen wie rechtlichen Konstruktionen sind unterschiedlich. Eine verlässliche ökonomische wie rechtliche Langfristigkeit dieser Modelle bildet neben den oben genannten drei Kriterien die Bedingung einer Kooperation in der Pastoral mit den Betreibern. Wie schon bei der Einäscherung kann auch hier nicht generell abgeurteilt werden: Die Entscheidung für eine Beisetzung in der Natur fällt nicht prinzipiell aus pantheistischer oder naturalistischer Anschauung. Die kirchlichen Begräbnisriten sind grundsätzlich auch bei einer Naturbestattung möglich, sofern keine pantheistischen Vorstellungen damit verbunden werden sollen. Sie finden entweder an einem Ort mit klarer christlicher Symbolik statt, oder, wenn nicht anders möglich, direkt an der Beisetzungsstelle. Wünschenswert ist die Segnung dieser Stelle. Die seelsorgliche Begleitung einer Beisetzung in der Natur und eine eventuell kirchliche Gestaltung liegen im Ermessen der angefragten Seelsorger.

 

19. Der Betrieb eines Waldfriedhofs oder einer Naturbestattungsanlage, eines alternativen Begräbnisortes oder der Revitalisierung eines stillgelegten Friedhofs in besonderer Lage für die Beisetzung von Urnen durch kirchliche Träger kann legitim sein (21), wenn es darum geht, die eigene Kompetenz und Tradition im Umgang mit dem Tod als Kirche nicht aufzugeben, sondern in eine sich verändernde Gesellschaft neu hinein zu interpretieren, indem diese neuen Orte und der dort gepflegte Umgang mit den Toten selbst gestaltet werden. Solche Bestattungsorte richten sich an all jene Menschen, die sich selber, oder ihre Toten nicht auf einem konfessionellen oder öffentlichen Friedhof bestattet wissen möchten, eine anonyme Bestattung in Erwägung ziehen, oder an jene, die für sich oder ihre Toten die Einäscherung wünschen und einen adäquaten Ort für die Urne abseits der Friedhöfe suchen.

 

ANMERKUNGEN

 

[1] Bei der Erarbeitung dieses Textes wurden nur die männlichen Bezeichnungen verwendet. Sie beziehen sich überall dort, wo das sachlich zutrifft, auch auf weibliche Personen.

[2] Vgl. Oberste Heilige Kongregation des Hl. Offiziums, Instruktion Piam et constantem vom 5. Juli 1963, in: AAS 56 (1964) 822-823 (dt. Text: DH 4400), Nr. 2-3; CIC/1983, can. 1176 § 3; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie vom 17.12.2001, Art. 254 (zitiert die Instruktion von 1963).

[3] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Ad resurgendum cum Christo über die Beerdigung der Verstorbenen und die Aufbewahrung der Asche im Fall der Feuerbestattung vom 15. August 2016, in: VApS 206 (2016), Nr. 4. u. 7.

[4] Vgl. KKK 2447.

[5] Hinsichtlich des Rechts auf ein katholisches Begräbnis vgl. CIC/1983, can. 1176 § 1 u. 2. Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn sich der Verstorbene selbst aus Gründen, die der kath. Glaubenslehre widersprechen, dazu entschieden hat. Vgl. dazu CIC/1983, can. 1184 § 1.2: „… ist zu verweigern … denjenigen, DIE SICH aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben.“

[6] Sofern es die Landesgesetze zulassen, ist eine Aufbahrung – auch mit offenem Sarg – in kirchlichen Räumen zuzulassen.

[7] Aber niemals unmittelbar am Ort der Verbrennung selbst. Vgl. dazu Piam et constantem, Nr. 4.

[8] Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 85-99; Manuale für die Begräbnisfeier. Approbiert für den Gebrauch in der Erzdiözese Wien, hrsg. vom Pastoralamt, Liturgiereferat der Erzdiözese Wien, Wien 22013, 111-114 (Verabschiedung nach der Feier der Eucharistie oder des Wortgottesdienstes); Für die Feier der Eucharistie: Messen für Verstorbene, MB II, 1123-1128; 1135-1167; Messlektionar Band VII: Sakramente und Sakramentalien. Verstorbene, 401-504.

[9] Für das Strafrecht ist dies aus den §§ 190 (Störung der Totenruhe) und 191 (Störung einer Begräbnisfeier) des Strafgesetzbuchs ableitbar, für den Bereich des Zivilrechts steht dies mit der gängigen Auslegung insbesondere des § 16 ABGB in Zusammenhang.

[10] Dies sehen auch bis auf einige Ausnahmeregelungen alle Ländergesetze in Österreich vor. Einige Bundesländer erlauben aber die Entnahme kleinster Aschenmengen für Schmuckstücke oder Andenkenstücke [z.B. § 30 (6) Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, § 25 (4) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen in Vorarlberg].

[11] Einzelne Bundesländer sehen dies bereits zwingend vor: § 16 (6) NÖ Bestattungsgesetz 2007, § 24 (1) Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010, § 23 (3) Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 1969, § 25 (3) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen in Vorarlberg 1969.

[12] Vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 120.

[13] Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichi - schen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012, 101-106 bzw. 108-122 (wenn vor der Kremation keine Feier der Verabschiedung stattgefunden hat); Manuale für die Begräbnisfeier. Approbiert für den Gebrauch in der Erzdiözese Wien, hrsg. vom Pastoralamt, Liturgiereferat der Erzdiözese Wien, Wien 22013, 133-138.

[14] Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.

[15] Mind. 10 Jahre.

[16] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 6; Dies ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ordinarius möglich.

[17] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 7.

[18] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 2.

[19] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.

[20] Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5.

[21] Vgl. Ad resurgendum cum Christo, Nr. 5: „Wenn aus legitimen Gründen die Wahl der Feuerbestattung getroffen wird, ist die Asche des Verstorbenen in der Regel an einem heiligen Ort aufzubewahren, also auf einem Friedhof oder, wenn es angebracht ist, in einer Kirche oder an einem für diesen Zweck von der zuständigen kirchlichen Autorität bestimmten Ort.“

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