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Inhalt:
Hilfswerk Initiative Christlicher Orient - Statut

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

 

Der Verein führt den Namen „Hilfswerk Initiative Christlicher Orient".

 

(1) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, aber auch weltweit im Sinn des Vereinszwecks.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen.

 

Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel.

 

Der Verein verfolgt den Zweck der Bekämpfung von Armut und Not in den Entwicklungsländern.

 

Der Verein fördert Projekte bei internationalen Katastrophenfällen und sonstigen humanitären Katastrophen.

 

Projekte werden unmittelbar oder durch Erfüllungsgehilfen ausgeführt.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Ideelle Mittel

 

Der Verein führt Projekte in Zusammenarbeit mit Partnern vor Ort durch, sei es auf eigene Rechnung sowie auch auf Rechnung Dritter. Veranstaltungen aller Art; Herausgabe von Medienwerken; Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen; Kooperation mit anderen Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlich gelagerter Zielsetzung;

 

(2) Materielle Mittel

 

a) Spenden und Sammlungen

 

b) Erträge aus Veranstaltungen, Vereinsfesten und Flohmärkten

 

c) Subventionen privater, öffentlicher und kirchlicher Stellen

 

d) Erbschaften, Stiftungen, Schenkungen,

 

e) Sonstige finanzielle Zuwendungen, Sponsoreneinnahmen

 

f) Mittel aus der Vermögensverwaltung

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

(1) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen.

 

(2) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinsarbeit in bestimmten Bereichen fördern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.

 

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein.

 

(4) Über die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

(3) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus dem Verein erhalten.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 Die Generalversammlung

 

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, mit Angabe von Tag, Datum, Zeit und Ort mindestens einer Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(4) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(5) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und haben jeweils eine Stimme.

 

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmanns und des Rechnungsabschlusses der/s Rechnungsprüfers/in;

 

b) Entgegennahme des Wirtschaftsprüfberichtes;

 

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

 

d) Entlastung des Vorstandes;

 

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

 

f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

 

g) Die Generalsversammlung ist zu protokollieren und vom Protokollführer und den/der jeweils Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

 

(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die zuständigen Gremien einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

 

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens sieben Tage vor der Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sind diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal in einem Jahr zusammen.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

 

c) Vorbereitung der Generalversammlung;

 

d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

 

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

f) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;

 

g) Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von Vorsitzenden zu unterzeichnen ist;

 

h) Der Vorstand hat die Pflicht, einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, den Jahresabschluss auf die formelle Richtigkeit hin zu überprüfen, den begünstigten Vereinszweck für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG zu prüfen und diese Berichte der Generalversammlung vorzulegen.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Verein wird nach außen durch den Obmann vertreten, in seiner Vertretung durch seinen Stellvertreter.

 

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

 

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(4) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle im Sinne des Vereinszieles und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereines, Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes und Änderung der Rechtsgrundlage

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei behördlicher Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet werden.

 

(3) Eine Änderung der Rechtsgrundlage ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.

 

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion und dem Finanzamt Wien 1/23 schriftlich anzuzeigen.

 

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 5. Juni 2009.

Initiative Christlicher Orient - Freunde des Tur Abdin Verein zur Förderung der Christen im Orient und in der Südosttürkei - Statut

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen "Initiative Christlicher Orient - Freunde des Tur Abdin. Verein zur Förderung der Christen im Orient und in der Südosttürkei".

 

(2) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Christen in den Ländern des Orients und in der Südosttürkei.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

 

a) Information über die Christen im Orient und in der Südosttürkei durch Publikationen, Vorträge, Tagungen und sonstige Veranstaltungen.

 

b) Kontakt mit den dortigen Christen, auch durch Reisen in den Orient bzw. durch Einladung orientalischer Christen.

 

c) Hilfen für die dortigen Christen im Bereich der Pastoral und Bildung und auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene.

 

d) Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und anderen Organisationen.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

 

b) Schenkungen, Vermächtnisse, Stiftungen.

 

c) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

 

d) Einkünfte aus Vereinsveranstaltungen (z.B. Eintrittsgelder, Tagungsgebühren).

 

e) sonstige Einnahmen (z.B. Kunstkarten, Handwerksarbeiten, Publikationen).

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

(5) Ordentliche Mitglieder müssen der Katholischen Kirche angehören.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf.ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

 

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

 

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

 

e) Entlastung des Vorstands;

 

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

 

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1 ) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

 

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

 

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

 

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3 ) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

§ 17: Kirchliche Vereinigung

 

(1) Wenn und solange der Verein als private kirchliche Vereinigung seitens der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannt ist, sind die Vereinsorgane an die Bestimmungen cann. 305 - 309 und 323 - 326 CIC gebunden und haben sich der diesbezüglich aufgetragenen Aufsicht durch von der österreichischen Bischofskonferenz bestimmte Organe zu unterwerfen.

 

(2) Statutenänderungen bedürfen in diesem Fall auch der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.

 

 

 

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